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MPM Lang­schwert
Ingrid Langschwert
Bunt­specht­weg 25
85551 Kirchheim

Tele­fon: +49 (0) 89 89590000
E‑Mail: info@hp-langschwert.de

Auf­sichts­be­hör­de: Gesund­heits­amt, Land­kreis München
Berufs­be­zeich­nung: Psy­cho­the­ra­pie nach dem Heilpraktikergesetz
Kam­mer: Gesund­heits­amt, Land­kreis München
Berufs­be­zeich­nung ver­lie­hen im Land: Bayern
Rege­lun­gen: Rech­te und Pflich­ten des Heilpraktikers

Die Rech­te und Pflich­ten des Heil­prak­ti­kers sind nicht nur im Heil­prak­ti­ker­ge­setz gere­gelt. Die wich­tigs­ten Rech­te und Pflichten.

Nach dem Beschluss des Bun­des­ta­ges am 1. Dezem­ber 2016 wer­den Ände­run­gen im Heil­prG und der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung bis zum 31. Dezem­ber 2017 erwartet.

Das Heil­prG legt die Rech­te und Pflich­ten des Heil­prak­ti­kers fest. Kurz zusammengefasst:

Die Aus­übung der Heil­kun­de bedarf einer Erlaubnis.
Heil­kun­de defi­niert sich als berufs- und gewerbs­mä­ßi­ge Tätig­keit, die zur Fest­stel­lung, Hei­lung oder Lin­de­rung von Krank­hei­ten, Lei­den oder Kör­per­schä­den bei Men­schen, aus­ge­übt wird.
Es ist die Berufs­be­zeich­nung Heil­prak­ti­ker zu führen.
Das Gesetz ver­pflich­tet Heil­prak­ti­ker, einen fes­ten Pra­xis­sitz zu begrün­den. Die Aus­übung der Heil­kun­de im Umher­zie­hen ist eine Ord­nungs­wid­rig­keit. Hat der Heil­prak­ti­ker einen fes­ten Pra­xis­sitz, sind gele­gent­li­che Haus­be­su­che zulässig.
Bei Miss­ach­tung und Aus­übung der Heil­kun­de ohne Erlaub­nis droht eine Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Die Heil­prGDV regelt die Zugangs­vor­aus­set­zun­gen für die Erlaub­nis. Kurz zusammengefasst:

Grund­la­ge zur Erlan­gen der Erlaub­nis zur Aus­übung der Heil­kun­de sind:
Voll­endung des 25. Lebensjahres
Deut­sche Staatsangehörigkeit
Hauptschulabschluss
kei­ne Vorstrafen
gesund­heit­li­che Fähig­keit den Beruf auszuüben
die Heil­kun­de darf nicht neben einem ande­ren Beruf aus­ge­übt werden.
der wich­tigs­te Punkt ist die Fest­stel­lung des Gesund­heits­am­tes, dass durch die Aus­übung der Heil­kun­de kei­ne Gefahr für die Volks­ge­sund­heit aus­geht. Die­ser Punkt ist durch die Gesetz­spre­chung auch auf das Wohl ein­zel­ner Pati­en­ten ausgelegt.
Zustän­dig für die Ent­schei­dung über die Zulas­sung sind die Gesundheitsämter.
Die schrift­li­che Prü­fung ist bun­des­weit ein­heit­lich. Die münd­li­che Prü­fung erfolgt vor einem Amts­arzt und min­des­tens einem Heil­prak­ti­ker als Beisitzer.

Die geplan­ten Geset­zes­än­de­run­gen ver­fol­gen vor allem das Ziel eine bun­des­ein­heit­li­che Über­prü­fung bei der Zulas­sung zur Aus­übung der Heil­kun­de her­bei­zu­füh­ren. Eben­so ist denk­bar, dass neben den medi­zi­ni­schen Aspek­ten natur­heil­kund­li­che Fähig­kei­ten abge­fragt werden.
Wei­te­re Geset­ze des Heilpraktikers

Die mit­tel­ba­ren Berufs­pflich­ten fol­gen aus zivil­recht­li­chen und straf­recht­li­chen Vor­ga­ben. Ein Heil­prak­ti­ker muss aus Schutz vor pri­vat­recht­li­chen und staat­li­chen Sank­tio­nen dafür Sor­ge tra­gen, sich selbst­stän­dig einen Über­blick über die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen der Tätig­keit zu ver­schaf­fen. Schlimms­ten­falls droht der Wider­ruf der Heilpraktikererlaubnis.

Die gül­ti­gen Pati­en­ten­rech­te fin­den nicht nur bei Ärz­ten, son­dern auch für Heil­prak­ti­ker Anwen­dung. Die­se sind im Pati­en­ten­rech­te­ge­setz, als Teil des BGB § 630 BGB geregelt.

Danach gel­ten auch für den Heil­prak­ti­ker sol­che Pflich­ten, wie die Infor­ma­ti­ons­pflicht, die Behand­lung nur nach Ein­wil­li­gung des Pati­en­ten, die Auf­klä­rungs­pflich­ten, die Doku­men­ta­ti­ons­pflicht und das Recht des Pati­en­ten zur Ein­sicht­nah­me in sei­ne Patientenaktie.
Die Schweigepflicht

Heil­prak­ti­ker sind zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet. Das bedeu­tet, Pati­en­ten kön­nen bei einer unbe­fug­ten Offen­ba­rung von per­sön­li­chen (Gesundheits-)Daten pri­vat­recht­li­che Unter­las­sungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen Heil­prak­ti­ker gel­tend machen. Aus­nah­men von der Schwei­ge­pflicht kön­nen sich aus einer gesetz­lich ange­ord­ne­ten Offen­ba­rungs­pflicht erge­ben, z.B. aus dem Infektionsschutzgesetz.
Aufklärungspflichten

Inva­si­ve medi­zi­ni­sche Ein­grif­fe erfül­len den Tat­be­stand einer Kör­per­ver­let­zung; die­ser ist nur auf­grund einer Ein­wil­li­gung des Pati­en­ten gerecht­fer­tigt. Eine ord­nungs­ge­mä­ße Ein­wil­li­gung setzt vor­aus, dass der Pati­ent zuvor umfas­send auf­ge­klärt wur­de. Dem Pati­en­ten sind Wesen, Bedeu­tung und Trag­wei­te der Behand­lung zu schil­dern. Der Behand­ler muss zwin­gend im anzu­wen­den­den Ver­fah­ren aus­ge­bil­det sein.

Andern­falls ver­bleibt es dabei, dass der heil­kund­li­che Ein­griff eine straf­recht­li­che Kör­per­ver­let­zung dar­stellt, wel­che auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach sich zie­hen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Behand­lung nach den Regeln der medi­zi­ni­schen Kunst erfolgt und erfolg­reich ver­läuft. Die Auf­klä­rung hat per­sön­lich und ver­ständ­lich zu erfol­gen; sie soll­te ins­be­son­de­re fol­gen­de Punk­te umfassen:

Gesund­heits­zu­stand bzw. die Art der Erkrankung,
Behand­lungs­me­tho­de und deren vor­aus­sicht­li­che Dauer,
die zur Ver­fü­gung ste­hen­den Behandlungsalternativen,
Belas­tun­gen, Risi­ken und Erfolgs­chan­cen der Therapie.

Auf­klä­rungs­pflicht

Aus dem Behand­lungs­ver­trag mit dem Pati­en­ten folgt eine Neben­pflicht: der Heil­prak­ti­ker hat den Ver­trags­part­ner über die wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Behand­lung umfas­send auf­zu­klä­ren. Andern­falls kann sich die Ver­gü­tung ver­min­dern oder ganz entfallen.

Heil­prak­ti­ker müs­sen die Pati­en­ten dar­auf auf­merk­sam machen, dass deren gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­run­gen die Kos­ten der Behand­lung als Heil­prak­ti­ker in der Regel nicht über­neh­men wer­den. Aus Beweis­grün­den ist die­se Auf­klä­rung mög­lichst schrift­lich zu doku­men­tie­ren. Hier­zu bie­tet sich der Behand­lungs­ver­trag an.
Sicherungsaufklärung

Die Siche­rungs­auf­klä­rung ist kei­ne Auf­klä­rung im eigent­li­chen Sinn. Viel­mehr gehört sie als the­ra­peu­ti­sche Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Behand­lung. Unter­bleibt sie, liegt ein Behand­lungs­feh­ler vor.

Heil­prak­ti­ker haben Pati­en­ten über alle Umstän­de auf­zu­klä­ren, die für den Erfolg der The­ra­pie erfor­der­lich sind; sowohl über nütz­li­che, als auch schäd­li­che Ele­men­te. Der Heil­prak­ti­ker muss den Pati­en­ten bei­spiels­wei­se über die Erfor­der­lich­keit einer Gewichts­ab­nah­me, Ent­halt­sam­keit, Kon­troll­ter­mi­ne, Ände­rung der Lebens­füh­rung, kör­per­li­che Scho­nung etc. infor­mie­ren. Der Pati­ent muss in die Lage ver­setzt wer­den, sich the­ra­pie­ge­recht zu verhalten.
Doku­men­ta­ti­ons- und Aufbewahrungspflicht

Eine Doku­men­ta­ti­on über sämt­li­che Fest­stel­lun­gen des Krank­heits­ver­laufs eines Pati­en­ten, ins­be­son­de­re die ermit­tel­ten Befun­de sowie die getrof­fe­nen Unter­su­chungs- und Behand­lungs­maß­nah­men sind verpflichtend.

Dies dient einer­seits als Gedächt­nis­stüt­ze für den Heil­prak­ti­ker selbst. Die Doku­men­ta­ti­on ermög­licht auch den Nach­weis einer fach­ge­rech­ten Behand­lung. Zudem liegt dies im Inter­es­se der Pati­en­ten, wel­che in die Doku­men­ta­ti­on Ein­sicht neh­men können.

Ist die Doku­men­ta­ti­on feh­ler­haft, wider­sprüch­lich oder unvoll­stän­dig, führt die im Rah­men eines Regress­pro­zes­ses zu Beweis­erleich­te­rung zuguns­ten des Pati­en­ten. Eine ord­nungs­ge­mä­ße Pati­en­ten­kar­tei soll­te ins­be­son­de­re fol­gen­de Punk­te beinhalten:

Name, Anschrift, Geburts­da­tum des Patienten,
ggfs. Beruf (falls the­ra­peu­tisch relevant),
Behandlungsdatum,
Dia­gno­sen, Ana­mne­se, Sym­pto­me, Befunde,
Ver­lauf der Behand­lung, nebst Komplikationen,
Medikation,
Rele­van­te Äuße­run­gen des Patienten,
Kur­ze Begrün­dung der Therapiewahl,
Gegen­stand und Inhal­te der Auf­klä­rung inklu­si­ve Sicherungsaufklärung,
Ein­wil­li­gun­gen des Patienten,
Beson­de­re Risi­ken wie z.B. Ansteckungsgefahren.

Fort­bil­dungs­pflicht

Es ist auch für Heil­prak­ti­ker rat­sam, die fach­li­chen Qua­li­fi­ka­tio­nen auf dem aktu­el­len Stand zu hal­ten. Ein regel­mä­ßi­ges Selbst­stu­di­um über die Fort­schrit­te in der Heil­kun­de, ins­be­son­de­re über neu gewon­ne­ne Erkennt­nis­se von Nut­zen und Risi­ken der von ange­wen­de­ten Heil­ver­fah­ren, ist zu emp­feh­len. Andern­falls ist die ord­nungs­ge­mä­ße Berufs­aus­übung gefähr­det. Es dro­hen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der Pati­en­ten, zudem kön­nen Zwei­fel an der beruf­li­chen Zuver­läs­sig­keit geweckt wer­den. Dies betrifft sowohl das schul­me­di­zi­ni­sches Grund­la­gen­wis­sen, als auch spe­zi­el­le ange­wand­te natur­heil­kund­li­che Verfahren.

Quel­len: Bür­ger­li­ches Gesetz­buch, Dr. René Sas­se, Bundesärztekammer
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html

Schlich­tungs­stel­le:
Sonstiges:

Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung: Ergo Ver­si­che­rung AG
Erg­o­platz 1
40477 Düsseldorf
Gel­tungs­be­reich: Weltweit

Ver­ant­wort­lich für den Inhalt (gem. § 55 Abs. 2 RStV):
Ingrid Lang­schwert, Bunt­specht­weg 25,85551 Kirchheim

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